Förderverein Albert Schweitzer Schule Freiberg
Anschrift: Tschaikowskistrasse 57 | D 09599 Freiberg | Telefon (03731) 207010

Förderverein Albert-Schweitzer-Schule Freiberg

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Satzung


Verein zur Hilfe für geistig behinderte Kinder und Jugendliche der Albert-Schweitzer-Schule Freiberg


§ 1 Name und Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Name und Sitz: „Förderverein zur Hilfe geistig behinderter Kinder und Jugendlicher Freiberg, Tschaikowskistr. 57 e. V.“
2. Eintragung: Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiberg eingetragen.
3. Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1.
Der Zweck des Vereins besteht darin, die Arbeit mit geistig behinderten Kindern und
Jugendlichen zu fördern und bessere materielle Voraussetzungen für ihre Bildung und
Integration in ein normales öffentliches Leben zu schaffen.

2.
Der Verein fördert entsprechend seinen Möglichkeiten unter Einbeziehung von Eltern und
Sponsoren die Anschaffung von Mitteln, die nicht vom Schulträger übernommen werden
können.

Das kann sich beziehen auf Zuschüsse
• bei Schullandheimaufenthalten
• beim Gestalten von Projekttagen
• beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen (Theater, Museen)
• für Veranstaltungen, um die Belange Behinderter der Allgemeinheit zugänglich zu machen (Tag der offenen Tür)
• zur Unterstützung finanziell schlecht gestellter Schüler

3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur ideellen und materiellen Förderung der geistig und mehrfach behinderten Kinder und Jugendlichen.

4.
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.
Der Verein unterstützt Projekte der Albert-Schweitzer-Schule finanziell, personell und organisatorisch.


§ 3 Mitgliedschaft

1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern.

2.
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

3.
Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit und sind stimmberechtigt.

4.
Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinsarbeit durch Zahlung von Förderbeiträgen und haben beratende Funktion.

5.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Abgabe der Beitrittserklärung und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Den Eltern wird nahe gelegt, Mitglied im Verein zu werden.

6.
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.

7.
Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

1.
Ordentliche Mitglieder entrichten Beiträge in freier Höhe, monatlich aber nicht weniger als 2,50 €. Fördernde Mitglieder können nach ihrem Ermessen Beiträge zahlen. Die Beitrags-höhe ist dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand ist – auch nach der Entbindung vom Amt – nicht berechtigt, Auskünfte über Beitragshöhen ohne persönliche Zustimmung der Beitragsleistenden zu erteilen.

2.
Die Beiträge sollten möglichst vierteljährlich oder jährlich bargeldlos gezahlt werden.
3.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet
• durch Tod
• durch Austritt
• durch Ausschluss

2.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

3.
Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
• Beitragsrückstand von mehr als 15 Monaten, trotz Mahnungen
• Grober Verstoß gegen Vereinssatzungen
• Unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten

4.
Der Ausschluss wird vom Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes ausgesprochen.

5.
Berufung kann von der Mitgliederversammlung eingelegt werden, diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit endgültig.

§ 6 Vorstand

1.
Der Vorstand ist ein Organ des Vereins.

2.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer und maximal fünf weiteren Mitgliedern, die den Verein aber nicht in der Öffentlichkeit vertreten.

3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre.

4.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsver-mögen.

5.
Der Schatzmeister und ein benanntes Vorstandsmitglied führen die laufenden Bank-geschäfte und müssen halbjährlich Kassenberichte für den Vorstand erstellen.

6.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Arbeits- und Finanzplan zu Beginn des Geschäftsjahres zur Bestätigung vor.

7.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

8.
Der Vorstand ist berechtigt, für spezifische Aufgaben Fachkräfte von außen heranzuziehen.

9.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 7 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist wenigstens einmal im
Geschäftsjahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert, vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem
Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.

2.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Festlegung der Tagesordnung obliegen dem Vorstand.

3.
Den Vorsitz zur Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.

4.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer
und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

6.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Wahl des Vorstandes
• Entgegennahme und Bestätigung des Jahresbericht und der Revisionsergebnisse
• Entlastung des Vorstandes
• Änderung des Statuts sowie Auflösung des Vereins


§ 8 Gesetzliche Vertretung des Vereins
1.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

2.
Die gesetzlichen Vertreter sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.


§ 9 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung und benötigt eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder.

2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Albert-Schweitzer-Schule mit Zustimmung des Finanzamtes zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde am 28.02.1994 in Freiberg errichtet.